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11.10.2017 in Münster

Fachforum | Musterstellplatzsatzung

Mit der am 15. Dezember 2016 im Landtag beschlossenen Novelle der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen erhalten die Kommunen in NRW erstmals die Möglichkeit, eigene Regelungen festzusetzen, wie und in welchem Umfang bei Bauvorhaben Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder geschaffen werden.

§ 50 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden müssen. Sie können auch bestimmen, dass an Stelle der Stellplätze oder Garagen ein Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen ist, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist oder aus städtebaulichen Gründen untersagt wurde.                                                                                      (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2016 Nr. 45 vom 28.12.2016)

Aus diesem Grund hat das Zukunftsnetz Mobilität NRW zusammen mit den 3 kommunalen Spitzenverbänden, der AGFS NRW und kommunalen Experten/innen in landesweiten Experten-Workshops eine Musterstellplatzsatzung erarbeitet. Außerdem wurde von einem externen Beratungsbüro in Zusammenarbeit mit den o.g. Experten/innen ein begleitender Leitfaden erstellt.

Das neue Bauministerium wird dem Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um 12 Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben, um sich mit einzelnen Vorschriften erneut auseinanderzusetzen. Ob oder inwieweit der §50 davon betroffen sein wird, ist noch nicht klar. Die Landesregierung wird in einem ersten Schritt nach der parlamentarischen Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Verankerung des Moratoriums in der Landesbauordnung in die parlamentarischen Beratungen einbringen. Durch das Moratorium werden auch weitere Fristen verschoben. Daraus folgt auch, dass die Frist, innerhalb derer die Gemeinden Stellplatzsatzungen erlassen sollen, um ein Jahr verlängert wird (siehe dazu auch Pressemitteilung der Landesregierung vom 14. Juli 2017).

Das Zukunftsnetz Mobilität NRW und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, unabhängig von möglichen Änderungen die erarbeiteten Ergebnisse in Informationsveranstaltungen den Kommunen zu präsentieren und gemeinsam mit Experten/innen Fragen zur Mustersatzung und zum Leitfaden zu beantworten. Die Kommunen haben dann, unter Berücksichtigung des Moratoriums und unter Vorbehalt weiterer Änderungen, bis zum 01.01.2020 Zeit, um dieses Muster nach ihren Bedürfnissen vor Ort und für die Beschlussfassung in den politischen Gremien anzupassen.

Am 11.10.2017 um 10 Uhr wollen wir Ihnen, den FachexpertInnen aus den Kommunen in Westfalen, zusammen mit einem Beratungsbüro Hilfestellungen für die Umsetzung vor Ort geben. Denn auch wenn es ein landesweites Muster geben wird, muss jede Kommune die im Muster enthaltenen Rahmenempfehlungen für sich vor Ort an die jeweiligen Bedürfnisse anpassen.

Die Tagesordnung und der Tagungsraum werden in Kürze hier zur Verfügung gestellt. Falls Sie vorab Fragen zu dem Thema haben, können Sie diese jederzeit an uns richten.

Link mit Anmeldung für das Fachforum "Musterstellplatzsatzung" am 11.10.2017 in Münster.